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Änderung § 24 SGB II vom 01.07.2006
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§ 24 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 24 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.03.2006 BGBl. I 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld | |
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und | |
(Text alte Fassung) 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind | (Text neue Fassung) 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind |
begrenzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al399-0.htm