Tools:
Update via:
Änderung § 40 SGB II vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBIIuaÄndG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 40 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 40 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.03.2006 BGBl. I 558 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften | |
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), 1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al400-0.htm