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Änderung § 63b SGB II vom 01.01.2015
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§ 63b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 63b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306 |
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(Text alte Fassung) § 63b (neu) | (Text neue Fassung)§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. (2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. |
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