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Änderung § 64 SGB II vom 01.01.2007
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§ 64 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 64 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Zuständigkeit | |
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | |
(Text alte Fassung) 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | (Text neue Fassung) 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. |
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