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Änderung § 6b SGB II vom 01.01.2007
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§ 6b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 6b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3376 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger | |
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 46 Abs. 5 bis 7 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 46 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. |
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. |
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