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Änderung § 34b SGB II vom 01.08.2016
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§ 34b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 34b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
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(Text alte Fassung) § 34b (neu) | (Text neue Fassung)§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen |
(1) 1 Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2 Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3 § 34c ist entsprechend anwendbar. (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat. |
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