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Änderung § 37 SGB II vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 37 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Antragserfordernis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2 Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.

(2) 1 Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3 Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 3 zurück.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2 Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) 1 Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2 Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.


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