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Zitierungen von § 40a SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 SGB II Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen (vom 01.01.2016)
... Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
§ 8 WoGG Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen (vom 01.01.2016)
... ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder 5. die Leistung nach § 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 8. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 40a Erstattungsanspruch". b) Die Angabe zum Neunten ... 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Erstattungsanspruch Wird einer ... 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Erstattungsanspruch Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben ... - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen (1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder 5. die Leistung nach § 7 ...