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Synopse aller Änderungen des SGB II am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 4 des SGBXIIuXIVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsformen
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 6a Zugelassene kommunale Träger
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
    § 6d Jobcenter
Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Leistungsberechtigte
    § 7a Altersgrenze
    § 7b Erreichbarkeit
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11b Absetzbeträge
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 12a Vorrangige Leistungen
    § 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Leistungen
    Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
       § 14 Grundsatz des Förderns
       § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
       § 15a Schlichtungsverfahren
       § 16 Leistungen zur Eingliederung
       § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
       § 16b Einstiegsgeld
       § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
       § 16d Arbeitsgelegenheiten
       § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
       § 16f Freie Förderung
       § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
       § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
       § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt
       § 16j (aufgehoben)
       § 16k Ganzheitliche Betreuung
       § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
       § 18 Örtliche Zusammenarbeit
       § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
       § 18b Kooperationsausschuss
       § 18c Bund-Länder-Ausschuss
       § 18d Örtlicher Beirat
       § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
    Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
       Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch
          § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
       Unterabschnitt 2 Bürgergeld
          § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *)
          § 21 Mehrbedarfe
          § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
          § 22a Satzungsermächtigung
          § 22b Inhalt der Satzung
          § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
          § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
       Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
          § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
          § 24a (aufgehoben)
          § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
          § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
          § 27 Leistungen für Auszubildende
       Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe
          § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
          § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
          § 30 Berechtigte Selbsthilfe
       Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen
          § 31 Pflichtverletzungen
          § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
          § 31b Beginn und Dauer der Minderung
          § 32 Meldeversäumnisse
       Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer
          § 33 Übergang von Ansprüchen
          § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
          § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
          § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
          § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
          § 35 (aufgehoben)
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren
       § 36 Örtliche Zuständigkeit
       § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
       § 37 Antragserfordernis
       § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
       § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 40a Erstattungsanspruch
       § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
       § 41a Vorläufige Entscheidung
       § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
       § 42a Darlehen
       § 43 Aufrechnung
       § 43a Verteilung von Teilzahlungen
       § 44 Veränderung von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung
       § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
       § 44b Gemeinsame Einrichtung
       § 44c Trägerversammlung
       § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer
       § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
       § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln
       § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
       § 44h Personalvertretung
       § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
       § 44j Gleichstellungsbeauftragte
       § 44k Stellenbewirtschaftung
       § 45 (aufgehoben)
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
    § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
    § 47 Aufsicht
    § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
    § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit
    § 48b Zielvereinbarungen
    § 49 Innenrevision
Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
    § 50 Datenübermittlung
    § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
    § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
    § 51a Kundennummer
    § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 51c (aufgehoben)
    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    § 52a Überprüfung von Daten
Kapitel 7 Statistik und Forschung
    § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
    § 53a Arbeitslose
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 Wirkungsforschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
    § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
    § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
    § 58 Einkommensbescheinigung
    § 59 Meldepflicht
    § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
    § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 62 Schadenersatz
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 63 Bußgeldvorschriften
    § 63a (aufgehoben)
    § 63b (aufgehoben)
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
    § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes
    § 65a (aufgehoben)
    § 65b (aufgehoben)
    § 65c (aufgehoben)
    § 65d Übermittlung von Daten
    § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
    § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
    § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
    § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
    § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 72 Sofortzuschlag
    § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
    § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
    § 75 (aufgehoben)
    § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 77 (aufgehoben)
    § 78 (aufgehoben)
    § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(Text neue Fassung)

    § 80 (aufgehoben)
    § 81 (aufgehoben)
    § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
    § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
    § 84 (aufgehoben)
    § 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
    § 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
    Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. Leistungen nach diesem Buch,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. (aufgehoben)



2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,

3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,

4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,

5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,

6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes

7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) 1 Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2 Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,

a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,

b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,

2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,

3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,

4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie

5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts




§ 80 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.