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Zitierungen von § 22 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 SGB II Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (vom 01.01.2023)
... die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 . Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu ...
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *) (vom 01.01.2017)
... vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ...
§ 21 SGB II Mehrbedarfe (vom 01.01.2021)
... Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende ...
§ 22a SGB II Satzungsermächtigung (vom 01.04.2011)
... können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche ...
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (vom 01.07.2023)
... Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale ...
§ 42a SGB II Darlehen (vom 01.07.2023)
... Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten ...
§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 15.10.2020)
... sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 . Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben ... sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 . Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den ... 10 bestimmt. (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016 1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, 2. im ... Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. (9) Die in Absatz 6 genannten ... auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige ... Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 ... der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die ... zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach ... zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. (11) Die Anteile des Bundes an den ... 74 Prozent beträgt. (11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal ... nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem ...
§ 65 SGB II Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (vom 01.01.2023)
... bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ... Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt. (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume ...
§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2021)
... die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft ... Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz ... Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012B. v. 20.10.2011 BGBl. I S. 2093
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013B. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2175
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014B. v. 16.10.2013 BGBl. I S. 3857
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015B. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1620
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016B. v. 22.10.2015 BGBl. I S. 1792
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 12a AufenthG Wohnsitzregelung (vom 01.06.2022)
... ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 (BBFestV 2017)
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2295
§ 3 BBFestV 2017 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 (BBFestV 2018)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
§ 3 BBFestV 2018 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 21.12.2018)
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 52,6 Prozent für Baden-Württemberg, 49,9 ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,4 ... (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 48,3 Prozent für Baden-Württemberg, 45,8 ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 (BBFestV 2019)
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
§ 3 BBFestV 2019 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 13.12.2019)
... Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018 53,9 Prozent für Baden-Württemberg, ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 51,7 Prozent für Baden-Württemberg, 48,1 ... (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 51,1 Prozent für Baden-Württemberg, 47,5 ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (BBFestV 2020)
V. v. 15.06.2020 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
§ 3 BBFestV 2020 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 15.10.2020)
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 77,1 Prozent für Baden-Württemberg, 72,1 ... (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 75,6 Prozent für Baden-Württemberg, 70,6 ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 (BBFestV 2021)
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2148
§ 3 BBFestV 2021 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 76,4 Prozent für Baden-Württemberg, 72,2 ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 74,4 Prozent für Baden-Württemberg, 70,1 ... (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,1 ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 (BBFestV 2022)
V. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1132
§ 3 BBFestV 2022 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 73,6 Prozent für Baden-Württemberg, 68,7 ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 ... (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 (BBFestV 2023)
V. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 180
§ 2 BBFestV 2023 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg, ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg, ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024 (BBFestV 2024)
V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 228
§ 2 BBFestV 2024 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1. 72,1 Prozent für Baden-Württemberg, ... (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1. 72,1 Prozent für Baden-Württemberg, ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 35 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vom 01.01.2024)
... dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den ... wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wie gefolgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Bürgergeld". 25. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ... Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt. (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume ...
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den ... wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend." 7. Nach § 35 wird folgender § 35a ...
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 3 23. BAföGÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3675
Artikel 1 1. SGBIIÄndG
... „(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt." c) Die Absätze 8 ...
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 FamLeistG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.07.2009)
... Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft ... die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz ... Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 20 ReRaG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben. 2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5" ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der ... Wort „Partner" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der ... (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der ...
Artikel 3 SGBIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind" gestrichen. ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen. 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „die ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 3 IntKBBG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen" durch die Wörter „Leistungen nach § 22 Absatz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und ... die Wörter „sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1" eingefügt. d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ...
Artikel 4 IntKBBG Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
... „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 51,1 Prozent für Baden-Württemberg, ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 2 IntKoVG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben ... höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den ... (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016 1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, ... geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. (9) Die in Absatz 6 ... Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine ... Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfolgen ... 4 abgegrenzten Ausgaben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Soweit die Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen ... mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 proportional in dem Umfang zu mindern, ... dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz ... dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt." b) Der bisherige Absatz 8 wird ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22a Satzungsermächtigung ... die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 . Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu ... noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag ... Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende ... Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den ... Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung ... können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu ... Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale ... erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( § 22 Absatz 1 Satz 1 ), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt ... Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist. (4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, ... nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig. (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht ... Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 ... aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. (3) Bei einer Minderung des ... soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (4) ... Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten ... Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 . Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 ...
Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Artikel 3 KomEnlaG Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020
... „(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 77,1 Prozent für Baden-Württemberg, ... „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 75,6 Prozent für Baden-Württemberg, ...
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974
Artikel 5 KInvFGEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II." 19. § 20 wird wie folgt ... § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches" ersetzt. 21. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und ...
Artikel 9a ArbGrdFortG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Nr. 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt: „1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,". 2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ...
Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und ... der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die ... zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Mietspiegelreformgesetz (MsRG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3515
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 1 WoGG Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld (vom 21.12.2007)
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