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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
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§ 1 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 1
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des Amtsgehalts eines Bundesministers. Während des Kalenderjahres 1976 ist das Amtsgehalt nach dem Stande vom 1. Januar 1975 maßgebend. Der Präsident des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stellvertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.
Zitierungen von § 1 Diätengesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DiätenG
... erstatten ist. (2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1 , 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, ...
§ 3 DiätenG
... Kinder erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im Sinne ...
§ 4 DiätenG
... dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- ...
§ 7 DiätenG
... acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis ...
§ 8 DiätenG
... mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom ...
§ 13 DiätenG
... Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen 1. ...
§ 23 DiätenG
... Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die ...
§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche ...
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