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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
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§ 4 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 4
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.
Zitierungen von § 4 Diätengesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DiätenG
... ist. (2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1, 4 , 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, ...
Zitat in folgenden Normen
Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 38 AbgG Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
... (3) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach § 4 des Diätengesetzes 1968 geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. ...
§ 40 AbgG Gekürzte Versorgungsabfindung
... § 23 gezahlt. In diesem Falle werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag ...
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