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§ 7 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 7



(1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung. Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.

(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.

(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.

 
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Zitierungen von § 7 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a DiätenG
... der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Bei der ... Mitgliedschaft im Bundestag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes ...
§ 8 DiätenG
... in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der ... im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet. (3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ... es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet. (3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ...
§ 9 DiätenG
... 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt. (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 ... so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1. (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert ... zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 3. (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend ...
§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht ...