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§ 8 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 8



(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.

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Zitierungen von § 8 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht ...