Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des §
19 bleibt hiervon unberührt.
§ 28 DiätenG ... des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 ...