Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
|

§ 16


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 16 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 DiätenG
... des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed