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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
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§ 18 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 18
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.
Zitierungen von § 18 Diätengesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 DiätenG
... an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des ...
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