Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §
15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des §
16 Satz 1, letzter Halbsatz, des §
17 Abs. 1 Satz 2, des §
18 Abs. 2, des §
19 Abs. 2 bis 4, des §
20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 230) außer Kraft.