Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
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§ 28 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 28



Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 230) außer Kraft.



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