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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Artikel 14 - Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege (RPflEntlG k.a.Abk.)

Artikel 14 Überleitungsvorschriften



(1) - (5) (aufgehoben)

(6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie in dieser Besetzung zu Ende geführt.

(7) - (9) (aufgehoben)



 
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Frühere Fassungen von Artikel 14 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 38 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 RPflEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 RPflEntlG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.12.2010)
... Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel 14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 38 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
...  Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I ...