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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
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§ 1 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten Lebensmittel.
Zitierungen von § 1 MHmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MHmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2612/a37431.htm