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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
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§ 3 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden.
(2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Verbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.
Text in der Fassung des Artikels 17 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
Frühere Fassungen von § 3 MHmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 17 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MHmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MHmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MHmV Straftaten (vom 07.03.2006)
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ein Erzeugnis 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht ... 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 17 LMuTÄndV Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
... vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ...
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