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§ 4 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)

§ 4 Probenahme und Analysemethoden



(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 müssen die Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfüllen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geändert worden ist, durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.



 

Zitierungen von § 4 MHmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MHmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MHmV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten ...
§ 7 MHmV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in ...
Anlage 2 MHmV (zu §§ 1 und 4) Erzeugnisse