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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
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Anlage 2 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.06.1999; FNA: 2125-40-76 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu §§ 1 und 4) Erzeugnisse
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 2327 - 2328)
Zitierungen von Anlage 2 MHmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MHmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MHmV Anwendungsbereich
... 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten ...
§ 4 MHmV Probenahme und Analysemethoden
... Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission ... (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der ... (4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. ... Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie ...
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