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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin (ElekAnlAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- technische Kommunikation,
- 6.
- betriebliche Kommunikation,
- 7.
- Planen der Auftragsabwicklung,
- 8.
- Vorbereiten der Auftragsausführung,
- 9.
- Einrichten und Abräumen der Montagestelle,
- 10.
- Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,
- 11.
- Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,
- 12.
- Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,
- 13.
- Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,
- 14.
- Installieren von elektrischen Anlagen,
- 15.
- Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,
- 16.
- Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,
- 17.
- Dokumentation.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElekAnlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElekAnlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ElekAnlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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