§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin (ElekAnlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1997 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-237 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
technische Kommunikation,

6.
betriebliche Kommunikation,

7.
Planen der Auftragsabwicklung,

8.
Vorbereiten der Auftragsausführung,

9.
Einrichten und Abräumen der Montagestelle,

10.
Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,

11.
Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,

12.
Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,

13.
Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,

14.
Installieren von elektrischen Anlagen,

15.
Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,

16.
Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,

17.
Dokumentation.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElekAnlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElekAnlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ElekAnlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed