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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin (ElekAnlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1997 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-237 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElekAnlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElekAnlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ElekAnlAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin