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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 2 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 2 Nichtdiskriminierung



Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.