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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 5 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Verbindungspreisberechnung
Bei der Abrechnung haben die Anbieter folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.
- Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln.
- 2.
- Die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1 ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
- 3.
- Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen.
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