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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 6 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Leistungseinstellungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Unternehmen, dem nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union stehender Anforderungen einstellen oder beschränken. Es hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
- 1.
- die Sicherheit des Netzbetriebes,
- 2.
- die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
- 3.
- die Interoperabilität der Dienste,
- 4.
- der Datenschutz.
(3) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen die Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung
- 1.
- nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder
- 2.
- die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.
Zitierungen von § 6 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 TKV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37520.htm