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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 7 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Haftung
(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von zwölftausendfünfhundert Euro je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbieters auf zehn Millionen Euro jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
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