Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 8 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 8 Verjährung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Zitierungen von § 8 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 GBBerG Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser (vom 08.09.2015)
... § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung ...


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