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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 9 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit ein Unternehmen Sprachtelefondienst und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes oder Leistungen nach § 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden Leistungen. Der Netzzugang muß es dem Kunden ermöglichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internationale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, und zur Sprach-, Faksimile- und Datenkommunikation geeignet sein.
(2) Der Kunde kann den Vertrag mit seinem nicht zum Universaldienst verpflichteten Anbieter von Sprachtelefondienst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Anbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht dem Mindestkatalog der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung entsprechen, und er den Kunden bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht schriftlich hingewiesen hat.
Zitierungen von § 9 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 TKV Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
... Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem ...
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