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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 10 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 10 Grundstückseigentümererklärung



(1) Wer Zugänge zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen anbietet, kann den Abschluß eines Vertrages über diese Leistungen davon abhängig machen, daß dem Netzbetreiber für das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des dinglich Berechtigten vorgelegt wird (Grundstückseigentümererklärung, Anlage 1).

(2) Der Netzbetreiber stellt dem dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung aus (Anlage 2).

(3) Soll ein Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden, so hat der Berechtigte einer Grundstückseigentümererklärung dem anderen Anbieter von Zugängen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und Vorrichtungen zu ermöglichen, sofern der Grundstückseigentümer keine weitere Grundstückseigentümererklärung erteilt und erforderliche Nutzungen des Berechtigten der Mitbenutzung nicht entgegenstehen. Er kann hierfür ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.



 

Zitierungen von § 10 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKV Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
... von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10  ...
Anlage 1 TKV (zu § 10 Abs. 1) Grundstückseigentümererklärung
Anlage 2 TKV (zu § 10 Abs. 2) Gegenerklärung