Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 13 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 13 Allgemeiner Netzzugang
(1) Der allgemeine Zugang zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist mit einer räumlich frei zugänglichen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei sind die Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung des offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295 S. 23) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 10 der genannten Richtlinie für verbindlich erklärt wurden.
(2) Der Kunde muß die Möglichkeit haben, im Rahmen des Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten von Rufnummern zu beschränken.
(3) Der Kunde kann von einem marktbeherrschenden Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der technischen Durchführbarkeit verlangen, daß über den allgemeinen Netzzugang im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Anzeige der Teilnehmerrufnummer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl möglich sind.
(4) Allgemeine Zugänge zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen die Möglichkeit des Zugangs zu Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu Auskunftsdiensten über Teilnehmerrufnummern eröffnen.
(5) Wechselt der Kunde den Anbieter des allgemeinen Netzzugangs zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37527.htm