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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 14 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Einzelverbindungsnachweis
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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Zitierungen von § 14 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TKV Rechnungserstellung
... und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 14 bleibt unberührt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37529.htm