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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 17 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 17 Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist davon auszugehen, daß für Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß ihre richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt. Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netzzugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben würden, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.
Zitierungen von § 17 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TKV Sperre, Zahlungsverzug
... die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37532.htm