Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 18 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
Zitierungen von § 18 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 TKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37533.htm