Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 22 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 22 Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen



Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die in der Regel jährliche Überlassung eines Teilnehmerverzeichnisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmerbereichs verlangen.