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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 24 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 24 Schnittstellen
Übertragungswege sind über räumlich frei zugängliche Schnittstellen bereitzustellen. Die Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
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