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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 25 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 25 Nutzungsneutralität



Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu überlassen. Der Kunde kann verlangen, daß ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, vollständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung gestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert nutzen kann. Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein. Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschränken oder nichttechnische Beschränkungen für Verbindungen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.