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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 29 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 29 Veröffentlichungsfristen
(1) Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und von Übertragungswegen treten frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.
(2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.
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