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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 33 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 33 Qualitätsberichterstattung
(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerte nach § 32 erheben.
(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
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