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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 34 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 34 Verfahren bei Zugangsbeschränkung
(1) Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit eines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt werden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht über die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37549.htm