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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 35 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 35 Schlichtung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.
(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen offen.
Zitierungen von § 35 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 TKV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37550.htm