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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 36 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 36 Sicherstellung des Universaldienstes
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
Zitierungen von § 36 TKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 TKV Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
... die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2617/a37551.htm