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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 36 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 36 Sicherstellung des Universaldienstes



Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.



 

Zitierungen von § 36 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKV Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
... die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem ...