(1) Abweichend von §
15 Abs. 1 Satz 1 des
Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des
Vermögensteuergesetzes zu entrichten. §
16 sowie §§
18 und
19 des
Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.