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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
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§ 26d - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006
Frühere Fassungen von § 26d MilchAbgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung vom 02.03.2006 BGBl. I S. 510 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26d MilchAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26d MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor. § 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Soweit es sich bei der ...
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