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§ 26c - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b


§ 26c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.
im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006

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Frühere Fassungen von § 26c MilchAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
vom 02.03.2006 BGBl. I S. 510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26c MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26c MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve. § 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b (1) Die von einer ...


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