(1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten.
(2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der Vernichtung verlassen haben und die Vernichtung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Vernichtung unter Angabe der vernichteten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 sind eine Durchschrift der behördlichen Anordnung, mit der die Vernichtung angeordnet wurde, und ein Nachweis, dass die Vernichtung vorgenommen wurde, beizufügen.