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§ 8 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag.

(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn

1.
sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und

2.
gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.

(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der

1.
frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,

2.
nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,

3.
im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und

4.
nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist.

Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen erworben hat.



 

Zitierungen von § 8 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilchAbgV Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen durch die Länder
... werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 ...
§ 7 MilchAbgV Übertragungssystem
... flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei ... die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der ... des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer ...
§ 9 MilchAbgV Angebote und Nachfragegebote
...  ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der ... 1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist ... zuständigen Landesstelle, a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der ...
§ 12 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur ... die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des ... des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und ...
§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 13 MilchAbgV Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen
... dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. (3) Soweit der ...
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
... Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ...
§ 26b MilchAbgV Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 (vom 01.04.2006)
... Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert. (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende ...
Anlage MilchAbgV (zu § 8 Abs. 2 und 3) Übertragungsbereiche
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert. (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende ...